Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 310
§ 310 – Erneute Neufeststellung von Renten
Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Renten, die vor dem 1. Januar 2001 neu festgelegt wurden, können erneut überprüft werden.
- Bei der Neufeststellung müssen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden.
- Ausnahmen gelten, wenn die bisherigen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung basieren.
- Auch wesentliche negative Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Rentenbeziehers können eine Ausnahme darstellen.
- Die Regelung zielt darauf ab, die Rentenansprüche fair zu behandeln.